Athletenrat –Vertreter:in Wettkampfsportteilnehmende:r Regionalverband
Amtsdauer :
1. Februar 2026 – bis 30. September 2027
Bewerbungsfrist:
10. Dezember 2025
Aufwand:
Jährlich 1-2 physische Sitzungen sowie 1-2 Meetings online
Rückfragen:
Evelyne Niklaus
Sports Manager Swiss Equestrian
E-Mail: e.niklaus@swiss-equestrian.ch
Tel.: +41 31 335 43 41
Für den Athletenrat benötigt Swiss Equestrian Persönlichkeiten mit:
- Athletenkontakten im jeweiligen Regionalverband
- Wille zur Weiterentwicklung des Pferdesports, unter Berücksichtigung der ethischen Grundsätze
- kommunikativen Fähigkeiten
- der Fähigkeit zu interdisziplinärem Handeln und Denken sowie der Befähigung, im Team lösungsorientiert anzupacken und umzusetzen
- Sprachen: Deutsch- und Französischkenntnisse
Was wir Ihnen bieten:
- Mitarbeit in einem der 10 grössten Sportverbände der Schweiz
- Zusammenarbeit mit dem Vorstand und der Geschäftsstelle von Swiss Equestrian
- Zusammenarbeit mit den Technischen Komitees und Kommissionen
- Koordination und Zusammenarbeit mit den Regional- und Fachverbänden
- Nähe zum Sport
- Disziplinenübergreifendes Networking im Pferdesport
- Mitarbeit in einem motivierten Team
- Entschädigung gem. Spesen- und Entschädigungsreglement Swiss Equestrian
Zusammensetzung des Athletenrats (AR):
Gem. Art. 3 Reglement Athletenrat von Swiss Equestrian
Geschlechter und Sprachregionen sowie der Leistungssport und Breitensport sollen im AR angemessen vertreten sein.
Der AR setzt sich wie folgt zusammen:
- Die in Swiss Equestrian geführten Disziplinen (2025: Dressur, Springen, Eventing, Para Dressur, Fahren, Endurance, Voltige, Reining/Western und Vierkampf) werden durch je ein Mitglied vertreten;
- Maximal 5 Mitglieder als Vertreter:innen der Wettkampfsportteilnehmenden aus den Regionalverbänden gemäss Art. 6.3;
- 1 Mitglied der Geschäftsleitung Swiss Equestrian ohne Stimmrecht.
Die Mitglieder des AR vertreten in diesem nicht ihre eigene persönliche Meinung, sondern jene des Kreises, den sie vertreten. Dies ist mit einem angemessenen Aufwand sicherzustellen.
Kompetenzen und Aufgaben des AR
Gem. Art. 4 Reglement Athletenrat von Swiss Equestrian
4.1 Im Allgemeinen
Der AR
- ist dem Vorstand unterstellt;
- vertritt die Interessen der Athletinnen und Athleten gegenüber Swiss Equestrian;
- unterbreitet der Geschäftsleitung Anträge. Diese gibt eine Beurteilung zuhanden des Vorstandes ab;
- berät Swiss Equestrian in Bezug auf die generelle Entwicklung und Optimierung des Leistungs- und SpitzenBreitensportes und wird in Vernehmlassungsverfahren integriert;
- wählt zwei Vertreter:innen Pferdesport für das Athletenparlament von Swiss Olympic gemäss den geltenden Vorgaben. Diese sind Mitglied des AR von Swiss Equestrian;
- stellt die Interessensvertretung des Pferdesports im Athletenparlament von Swiss Olympic, EEF, FEI sowie im Internationalen Olympischen Komitee sicher.
4.2 Mitgliederversammlung und Präsidentenkonferenz
Die Mitglieder des AR werden an die Mitgliederversammlungen sowie die Präsidentenkonferenzen eingeladen. Der AR verfügt über total 1 Stimme.
Wer ist wählbar?
Gem. Art.6.3 und 6.4 Reglement Athletenrat von Swiss Equestrian
6.3 Wahl von maximal 5 Mitgliedern des AR als Vertreter:innen der Wettkampfsportteilnehmenden aus den Regionalverbänden
Die Wahl der maximal 5 weiteren Mitglieder des AR erfolgt durch sämtliche aktiven lizenzierten und brevetierten Athlet:innen – d. h. jene, die zum Zeitpunkt der Stimmabgabe ihre Lizenz / ihr Brevet aktiviert haben – ab 18 Jahren wie folgt:
Swiss Equestrian fordert die Athlet:innen jeweils vor der Wahl dazu auf, sich als Kandidat:in zur Wahl zu stellen. Die Kandidat:innen stellen sich den Wahlberechtigten mit einem kurzen Steckbrief vor; anschliessend führt Swiss Equestrian eine Onlinewahl durch.
Jede:r lizenzierte:r/brevetierte:r Athlet:in ab 18 Jahren kann für die Kandidierenden aus dem Regionalverband, welchem sie oder er angehört, maximal 1 Stimme abgeben.
Gewählt sind die Kandidatin oder der Kandidat aus FER, FTSE, OKV, PNW und ZKV mit jeweils der höchsten Stimmenzahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stellen sich weniger Kandidierende zur Verfügung als Sitze zur Verfügung stehen, bleiben die entsprechenden Sitze leer.
Massgebend für die Zuordnung der Kandidat:innen ist der Regionalverband des Vereins, für den sie lizenziert/brevetiert sind.
Stellt ein Regionalverband keine:n Kandidat:in zur Wahl, bleibt dieser Sitz vakant.
6.4 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Zyklus entspricht jenem der Mitglieder der Technischen Komitees und Kommissionen: die Wahlen erfolgen im November nach deren Gesamterneuerungswahlen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei Erreichen des 75. Altersjahres endet die Amtsdauer am Ende des Jahres, in dem die betreffende Person 75 Jahre alt wird.
Bei einem Rücktritt vor Ablauf der Amtsdauer erfolgt für die Vertreter:innen der FEI- und Nicht-FEI-Disziplinen eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtsdauer gemäss den Bestimmungen der Art. 6.2 und 6.3. Bei einem Rücktritt eines Mitglieds des AR gemäss Art. 6.4 rücken diejenigen Kandidat:innen mit der nachfolgend höchsten Stimmenzahl nach (bis maximal Ersatz-Platz 5). Nehmen diese die Wahl nicht an, bleibt der entsprechende Sitz vakant, sofern die Geschäftsstelle von Swiss Equestrian nicht ausnahmsweise eine Ersatzwahl durchführt. Die neu gewählte Person tritt in die Amtsperiode der oder des Ausgeschiedenen ein.
Für die vorzeitige Beendigung eines Amtes sowie ein Ausschlussverfahren gelten Art. 14.3 und 14.4 des Organisationsreglements von Swiss Equestrian.
